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§ 4 CSZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2024

3. Abschnitt

Befugnisse und Datenverarbeitung Befugnisse

§ 4.

(1) Der Bundeskanzler hat die in der Verordnung (EU) 2019/881 , insbesondere in Art. 58 Abs. 8, genannten Befugnisse auszuüben.

(2) Der Bundeskanzler ist ermächtigt,

  1. 1. nach Maßgabe von Art. 58 Abs. 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881
  1. a) Einsicht in die nach der Verordnung (EU) 2019/881 oder einem Schema für die Cybersicherheitszertifizierung durch Konformitätsbewertungsstellen, Inhaber europäischer Cybersicherheitszertifikate und Aussteller von EUKonformitätserklärungen zu führenden Aufzeichnungen zu erhalten.
  2. b) Konformitätsbewertungsstellen, Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und Ausstellern von EUKonformitätserklärungen zur Herstellung der Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2019/881 oder einem europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung Empfehlungen auszusprechen. Für deren Befolgung und entsprechenden Nachweis kann erforderlichenfalls eine angemessene Frist gesetzt sowie die Befolgung bescheidmäßig angeordnet werden.
  3. c) von Konformitätsbewertungsstellen, Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und Ausstellern von EUKonformitätserklärungen zu verlangen, dass IKTProdukte, Dienste und Prozesse auf eigene Kosten an einem dafür bestimmten Ort und zu einem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitgestellt werden, wenn die Beurteilung, ob IKTProdukte, Dienste und Prozesse der Verordnung (EU) 2019/881 oder einem europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung entsprechen, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden kann und der Transport des IKTProdukts, Dienstes und Prozesses ohne weiteres möglich ist. Der Bundeskanzler kann IKTProdukte, Dienste und Prozesse von einer hierzu befugten Konformitätsbewertungsstelle oder einer sachkundigen Person oder Einrichtung prüfen lassen.
  4. d) IKTProdukte, Dienste und Prozesse zu besichtigen und in Betrieb nehmen zu lassen sowie, unbeschadet von Z 2, vor Ort zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Bundeskanzler kann erforderlichenfalls sachkundige Personen und Einrichtungen beiziehen.
  1. 2. im Zuge der Ausübung der Befugnis nach Art. 58 Abs. 8 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/881 ist die Nachschau, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen. Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird. Der Bundeskanzler kann erforderlichenfalls sachkundige Personen und Einrichtungen beiziehen.
  2. 3. nach Maßgabe von Art. 58 Abs. 8 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2019/881 europäische Cybersicherheitszertifikate, die von den nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung oder nach Art. 56 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/881 von den Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden, zu widerrufen sowie EUKonformitätserklärungen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/881 für ungültig zu erklären, sofern diese Zertifikate oder EUKonformitätserklärungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/881 oder eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nicht genügen und einer Anordnung nach Z 1 lit. b nicht nachgekommen wurde.

Schlagworte

Geschäftsstunde

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012639

Dokumentnummer

NOR40263056

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