3. Abschnitt
Bestimmungen zum Kreditrisiko Wesentlichkeit einer Verbindlichkeit im Rahmen der Schuldnerausfallqualifikation
§ 4.
(1) Eine Verbindlichkeit gilt jedenfalls dann als wesentlich im Sinne des Art. 178 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen
- 1. die Relation der Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber dem Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen zum Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen des Instituts, dessen Mutterunternehmens oder dessen Tochterunternehmen gegenüber diesem Schuldner, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen, 1 vH übersteigt, und
- 2. die Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners gegenüber dem Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen
- a) für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft den Betrag von 100 Euro oder
- b) für Risikopositionen, die nicht dem Mengengeschäft zuzuordnen sind, den Betrag von 500 Euro
- übersteigt.
(2) Bei Instituten, die die in Art. 178 Abs. 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten anwenden, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als „Gesamtbetrag aller in der Bilanz ausgewiesenen Risikopositionen des Instituts, dessen Mutterunternehmens oder dessen Tochterunternehmen gegenüber diesem Schuldner, mit Ausnahme von Beteiligungsrisikopositionen“ gemäß Abs. 1 Z 1 sowie als „Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten“ gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 die Höhe der Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer einzigen vom Institut, dessen Mutterunternehmen oder dessen Tochterunternehmen gewährten Kreditfazilität heranzuziehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021
Gesetzesnummer
20011752
Dokumentnummer
NOR40239973
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