Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4.
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Chemie und Physik, Technologie und Angewandte Mathematik.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020
Gesetzesnummer
20010254
Dokumentnummer
NOR40204690
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)