§ 4. Festsetzung des Jahresbetrages.
(1) Für das Kalenderjahr 1961 beträgt die Bodenwertabgabe 2 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes; bei unbebauten Grundstücken mit einem Einheitswert von mehr als 10.000 S bis einschließlich 20.000 S ermäßigt sich die Bodenwertabgabe auf 1 vom Hundert des maßgebenden Einheitswertes.
(2) Für das Kalenderjahr 1962 und die folgenden Kalenderjahre beträgt die Bodenwertabgabe 1 vH des maßgebenden Einheitswertes, soweit dieser 14 600 Euro übersteigt.
(3) Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10003924
Dokumentnummer
NOR40013787
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