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§ 4 BVG Atomfreiheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1999

§ 4

Durch Gesetz ist sicherzustellen, daß Schäden, die in Österreich auf Grund eines nuklearen Unfalles eintreten, angemessen ausgeglichen werden und dieser Schadenersatz möglichst auch gegenüber ausländischen Schädigern durchgesetzt werden kann.

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