vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 BStFG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Gründer

§ 4.

(1) Gründer können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Eine Stiftung von Todes wegen oder ein Fonds von Todes wegen kann nur eine natürliche Person als Gründer haben.

(2) Hat eine Stiftung oder ein Fonds mehrere Gründer, so können die dem Gründer zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Gründern gemeinsam oder deren Rechtsnachfolgern ausgeübt werden, es sei denn, die Gründungserklärung sieht etwas anderes vor.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40178241

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)