Übertragung von Bausparverträgen
§ 4.
(1) Die Übertragung eines Bausparvertrages ist nur zulässig:
- 1. auf Erben oder Legatare,
- 2. auf durch gerichtliche oder behördliche Verfügung bestimmte natürliche Personen,
- 3. zwischen Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ehegatten und Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben; eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Nachweis eines sechs Monate andauernden gemeinsamen Wohnsitzes erbracht wird,
- 4. im Rahmen von Großbauvorhaben,
- 5. bei bereits ausbezahlten Bauspardarlehen.
(2) Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben hat unter folgenden Bedingungen zu erfolgen:
- 1. der nach Fertigstellung des Großbauvorhabens und Begründung von Wohnungseigentümer auf den Wohnungseigentümer entfallende Anteil des Bausparvertrages muß zum frühestmöglichen Zeitpunkt übergehen,
- 2. der auf den Wohnungseigentümer übertragene Teil des Bausparvertrages oder der auf die einzelne Wohnung (Miet- oder Genossenschaftswohnung) entfallende Teil der Gesamtvertragssumme darf den in § 2 Abs. 1 festgesetzten Betrag nicht übersteigen; der in § 1 Abs. 1 genannte Darlehenshöchstbetrag ist zu beachten.
Schlagworte
Mietwohnung
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2022
Gesetzesnummer
20006506
Dokumentnummer
NOR40111266
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