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§ 4 Branchenverband-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2011

Rechtswirkung der Beschlüsse

§ 4

(1) Das Regionale Weinkomitee setzt das Nationale Weinkomitee unmittelbar nach Beschluss­fassung hievon schriftlich in Kenntnis.

(2) Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees mit ordnungspolitischen Auswirkungen, wie z. B. die Festsetzung der Höhe der Beiträge gemäß § 5, bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees.

(3) Beschlüsse gemäß § 3 Z 5 bedürfen der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees und können von diesem dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Grundlage für eine Verordnung gemäß § 34 Abs. 1 Weingesetz 2009 vorgeschlagen werden.

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