§ 4 BMEIA-Grundausbildungsverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Ausbildungsleiterin bzw. Ausbildungsleiter, Lehrbeauftragte

§ 4.

(1) Ausbildungsleiterin bzw. Ausbildungsleiter ist jene Person, die die Leitung der für Aus- und Fortbildungsfragen zuständigen Organisationseinheit innehat.

(2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.

(3) Für Inhalte, die nicht durch Vortragende des Ressorts abgedeckt werden können, sind entsprechende Module der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) oder von anderen geeigneten Einrichtungen heranzuziehen.

Schlagworte

Ausbildungsfrage

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20013169

Dokumentnummer

NOR40277658

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