Vorschreibung und Entrichtung der Kommissionsgebühren
§ 4
(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid gemäß § 56 oder § 57 AVG, so ist die Vorschreibung der Kommissionsgebühren in dessen Spruch aufzunehmen.
(2) Die Kommissionsgebühren sind, falls sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, durch einen abgesonderten Bescheid gemäß § 57 AVG vorzuschreiben, wenn
- 1. im Zusammenhang mit der Amtshandlung kein Bescheid ergangen ist,
- 2. die Vorschreibung der Kommissionsgebühren in den Spruch des im Zusammenhang mit der Amtshandlung ergangenen Bescheides nicht aufgenommen wurde oder
- 3. die Amtshandlung von einer gemäß § 55 AVG ersuchten oder beauftragten Bundesbehörde vorgenommen wurde.
(3) Auf die Entrichtung der Kommissionsgebühren ist § 6 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV, BGBl. Nr. 24/1983, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
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