vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 BGBlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

Bundesgesetzblatt II

§ 4.

(1) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur Verlautbarung

  1. 1. der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten;
  2. 2. der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt III zu verlautbaren sind, nicht jedoch der an unterstellte Verwaltungsorgane gerichteten allgemeinen Weisungen (Verwaltungsverordnungen);
  3. 3. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über das Außerkrafttreten einer im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Art. 16 Abs. 4 B-VG und Art. 23d Abs. 5 B-VG);
  4. 4. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG; §§ 59 Abs. 2, 60 und 61 VfGG);
  5. 5. der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 136 B-VG; § 19 VwGG) und der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes (Art. 148 B-VG; § 14 VfGG);
  6. 6. der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (Art. 148h Abs. 4 B-VG; § 4 VolksanwG);
  7. 6a. der Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F-VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948 (§ 9 Abs. 9 F-VG 1948);
  8. 7. der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern (Art. 15a Abs. 1 B-VG), soweit sie nicht unter § 3 Z 6 fallen;
  9. 8. von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten einer in § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 5 genannten Rechtsvorschrift, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt II zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind;
  10. 9. der Kundmachungen
  1. a) von Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Ausspruch, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Revisionen anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl solcher Revisionen eingebracht werden wird, (§ 38a Abs. 2 VwGG) sowie
  2. b) von Rechtssätzen im abschließenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (§ 38a Abs. 4 VwGG);
  1. 10. der Kundmachungen
  1. a) von Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes mit dem Ausspruch, dass beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, (§ 86a Abs. 2 VfGG) sowie
  2. b) von Rechtssätzen im abschließenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (§ 86a Abs. 4 VfGG).

(2) Wenn eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist und nicht im Bundesgesetzblatt III zu erfolgen hat, sind

  1. 1. sonstige Kundmachungen der Bundesregierung, der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft sowie
  2. 2. Verordnungen von nicht in Abs. 1 Z 2 genannten Bundesbehörden
  1. im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.

(2a) Ist eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt nicht in anderen Rechtsvorschriften angeordnet, so können die in Abs. 2 Z 1 genannten Kundmachungen dann im Bundesgesetzblatt II verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben und die Verlautbarung nicht im Bundesgesetzblatt III zu erfolgen hat.

(3) Durch Verordnung des Bundeskanzlers kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister die Verlautbarung der Verordnungen anderer Bundesbehörden im Bundesgesetzblatt II angeordnet werden, wenn dies im Interesse der erleichterten Zugänglichkeit gelegen ist. Die sonstigen Kundmachungen der in einer solchen Verordnung genannten Bundesbehörden können im Bundesgesetzblatt II dann verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben oder wenn ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt II in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20002988

Dokumentnummer

NOR40263272

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)