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§ 4 BFinG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2017

§ 4.

(1) Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Kommt infolge Stimmengleichheit kein Beschluss zustande oder erfolgt in Handlungen gemäß Abs. 2 kein einstimmiger Beschluss, hat der Vorstand den Aufsichtsrat und den Bundesminister für Finanzen zu informieren.

(1a) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und der vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung. Im Gesellschaftsvertrag ist die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen. Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen.

(2) Die Geschäftsführung hat für folgende Handlungen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen:

  1. 1. Auswahl der Währungen und Finanzierungsinstrumente,
  2. 2. Auswahl der Verzinsungsform,
  3. 3. Beurteilung (Rating) der Vertragspartner bei Währungstauschverträgen,
  4. 4. Neustrukturierungs- und Umschuldungsmaßnahmen,
  5. 5. monatliche Festsetzung der Liquidität des Bundes,
  6. 6. Festlegung der Risikomanagement-Richtlinien (einschließlich adäquater Steuerungsmechanismen für alle relevanten Risikoarten, insbesondere auch die Risikoarten Kreditrisiko, Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, Rechtsrisiko, operationelles Risiko und Reputationsrisiko) unter Berücksichtigung des Gebots der risikoaversen Ausrichtung gemäß § 79 Abs. 6 BHG 2013, der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5,
  7. 7. die Durchführung sonstiger Kreditoperationen.

(3) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 sowie vierteljährlich Zwischenbericht jeweils binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2010

Schlagworte

Neustrukturierungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10004716

Dokumentnummer

NOR40192553

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