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§ 4 B-GlBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

1. Abschnitt

Gleichbehandlungsgebot Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

§ 4

Auf Grund des Geschlechtes ‑ insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat ‑ darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. 1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
  2. 2. bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. 4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
  5. 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
  6. 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
  7. 7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

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