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§ 4 Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.2015

§ 4

(1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Ausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit ist der Ausweis einzuziehen und nach Maßgabe des § 2 ein neuer Ausweis auszustellen.

(2) Im Falle des Abhandenkommens des Ausweises hat die/der Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Gültigkeit des Ausweises ist mit maximal zehn Jahren zu befristen.

(4) Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Ausweis einzuziehen.

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