§ 4 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Molkereifachmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

§ 4

(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Molker und Käser, Verordnung BGBl. Nr. 431/1972 (Anlage 7) in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 (Anlage VII Z 1) bleiben hinsichtlich der Verhältniszahlen für den Lehrberuf Molkereifachmann aufrecht. Im übrigen treten sie - unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 2 - mit Ablauf des 30. Juni 1993 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 30. Juni 1993 im Lehrberuf Molker und Käser im 3. Lehrjahr ausgebildet werden, können bis zum Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der im Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften ausgebildet werden. Sie können danach zur Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 472/1974 antreten. Soferne jedoch durch Änderung des Lehrvertrages ein Übergang zur Ausbildung nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Molkereifachmann vereinbart wird, sind die im Lehrberuf Molker und Käser zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1993 im Lehrberuf Molker und Käser im 1. und 2. Lehrjahr ausgebildet werden, sind nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Molkereifachmann weiter auszubilden. Bei Änderung des Lehrvertrages sind die im Lehrberuf Molker und Käser zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.

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