§ 4
Auf Lehrverträge, die zur Erlernung eines Lehrberufs in verkürzter Lehrzeit abgeschlossen werden, sind Lehrzeitersätze im Sinne des § 28 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes nur dann anzuwenden, wenn mindestens die Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit ersetzt wird. Lehrzeitanrechnungen auf Grund von Verwandtschaftsregelungen in der Lehrberufsliste haben gemäß § 3 zu erfolgen.
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