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§ 4 Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§ 4.

(1) Das Gericht stellt von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluß fest, daß die Verurteilung wegen der im § 1 bezeichneten strafbaren Handlungen als nicht erfolgt gilt, im Falle eines Zusammentreffens im Sinne des § 3 auch, daß das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft getreten ist. In letzterem Falle ordnet es gleichzeitig die neue Hauptverhandlung an.

(2) Für die Beschlußfassung ist in den Fällen, in denen sich der Sitz des Urteilsgerichtes außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befindet, der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, oder, wenn ein solches Gericht fehlt, das Landesgericht für Strafsachen Wien.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001885

Dokumentnummer

NOR40022514

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