Aufbewahrungsfristen für in dieser Verordnung nicht genannte Aufzeichnungen
§ 4.
Die Festlegung der Aufbewahrungsfristen für Erziehungsbögen, Gesundheitsblätter sowie in dieser Verordnung nicht genannte Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, obliegt der zuständigen Schulbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2021
Gesetzesnummer
10009460
Dokumentnummer
NOR40199380
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