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§ 4 AuBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2016

Anerkennungsportal

§ 4

(1) Der Österreichische Integrationsfonds hat eine elektronische Plattform (im Folgenden: Anerkennungsportal) einzurichten, die der Antragstellerin oder dem Antragssteller in Bezug auf Verfahren zur Anerkennung, Bewertung und Berufsberechtigung zu Informations-, Orientierungs-, und Transparenzzwecken dient. Die Zuständigkeit der einheitlichen Ansprechpartner gemäß Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, bleibt unberührt.

(2) Zu diesen Zwecken hat das Anerkennungsportal für jeden Bildungsabschluss und jede Berufsqualifikation die folgenden verfahrensrelevanten Informationen zu enthalten:

  1. 1. die passgenaue Schnittstelle zu den Kontaktseiten oder Antragsformularen der zuständigen Behörde oder Stelle,
  2. 2. die notwendigen Dokumente für die Antragstellung, die sich aus den jeweiligen Materiengesetzen ergeben,
  3. 3. die Notwendigkeit von Übersetzungen und Beglaubigungen,
  4. 4. die Kosten für die Antragstellerin oder den Antragsteller und
  5. 5. die maximale Verfahrensdauer.

(3) Die jeweils zuständige Behörde oder Stelle ist verpflichtet, dem Österreichischen Integrationsfonds mindestens einmal jährlich die in Abs. 2 genannten Informationen zu übermitteln, erstmalig jedoch innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Die Informationen in Abs. 2 Z 1 und 4 sind von der in mittelbarer Bundesverwaltung zuständigen Behörde zu übermitteln. Ergeben sich Änderungen in den jeweiligen Materiengesetzen, die die Informationen gemäß Abs. 2 betreffen, so sind diese dem Österreichischen Integrationsfonds innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung durch die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister zu übermitteln.

(4) Der Österreichische Integrationsfonds hat zum Zweck der statistischen Erfassung die Nutzung des Anerkennungsportals jährlich anonymisiert zu erheben. Um zu den berufsspezifischen Ergebnisseiten, die Informationen gemäß Abs. 2 enthalten, zu gelangen, müssen die Nutzerinnen und Nutzer das Herkunftsland der Ausbildung, die abgeschlossene Ausbildung, den ausgeübten Beruf und das Bundesland, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, angeben. Diese Daten werden anonymisiert erfasst.

(5) Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß § 4 übertragenen Aufgaben dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gegenüber weisungsgebunden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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