Haftung des Beförderers
§ 4.
Der Beförderer von Kernmaterial haftet für Schäden, die im Verlauf der Beförderung an Menschen oder Sachen verursacht werden, sofern er nicht beweist, daß er nicht gewußt hat und nicht hätte wissen müssen, daß es sich um Kernmaterial handelt.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10003613
Dokumentnummer
NOR12040228
alte Dokumentnummer
N2199812811O
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