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§ 4 APSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

ABSCHNITT II

Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse

§ 4.

Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist.

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