§ 4.
(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter derAnlage A in Form von Tageswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage B in Form von Jahreswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung einzuhalten.
(2) In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Eigenüberwachung:
- 1. Sofern in Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
- 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
- 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
- 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert gelten die Tageswerte als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten werden und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache der Emissionsbegrenzung erreichen und beim Parameter pH-Wert der Emissionsbereich um nicht mehr als 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten wird. Bei kontinuierlicher Messung anderer Abwasserparameter gilt der Tageswert als eingehalten, wenn er in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.
(3) In Bezug auf die Jahreswerte gilt für die Eigenüberwachung: Ein Jahreswert gilt als eingehalten, wenn die aus dem arithmetischen Mittelwert aller gemessenen Tagesmittelwerte eines Untersuchungsjahres, jeweils gewichtet nach dem tatsächlichen Abwasserdurchfluss des betreffenden Messtages, und der Jahresabwassermenge berechnete Jahresfracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.
(4) In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Fremdüberwachung:
- 1. Sofern in Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Tageswert, gilt der Tageswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.
- 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert ist Abs. 2 Z 2 bis 4 anzuwenden.
(5) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe der Anlage B gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV für die Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:
- 1. kontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes;
- 2. tägliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Stickstoff – Gesamter Anorganischer Stickstoff (Nanorg), Phosphor – Gesamt, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
- 3. monatliche Messung der Parameter Chrom – Gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
(6) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 2 AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
- 1. der wasserrechtlichen Bewilligung ein Wasserverbrauch von nicht größer als 10 m3/d zu Grunde liegt und
- 2. das arithmetische Mittel des Tageswasserverbrauches jedes Monates des Berichtszeitraumes (Z 6) nachweislich nicht größer ist als 10 m3/d und
- 3. die gemäß § 1 Abs. 6 in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird und
- 4. Massenbilanzen der monatlich verwendeten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe (Stoffeinsatzbilanzen) sowie der hergestellten Produkte vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
- 5. Aufzeichnungen betreffend die monatlich extern entsorgten Abfälle vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
- 6. die Aufzeichnungen gemäß Z 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde ein Bericht vorgelegt wird.
(7) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A und B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
Schlagworte
Rohstoff, Arbeitsstoff
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024
Gesetzesnummer
20000781
Dokumentnummer
NOR40265779
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)