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§ 4 ADV-Form V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 4

Für Schriftsätze nach § 1 und § 2 muss die leichte Lesbarkeit und sichere Erfassbarkeit des Inhalts vor allem im Hinblick auf Gestaltung und Größe der Schrift gewährleistet sein.

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