§ 4.
Unter die aufgehobenen Titel fallen nicht die den öffentlichen Angestellten verliehenen staatlichen Amtstitel, insbesondere nicht die den Staatsangestellten verliehenen Titel höherer Rangsklassen, sowie die Titel der V. und VI. Rangsklasse (Hofrat, Regierungsrat), bei Professoren der Hoch- und Mittelschulen oder bei Beamten der Handels- und Gewerbekammern u. dgl.
Schlagworte
Hochschule, Universität, Handelskammer, Beamte, Schule
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2022
Gesetzesnummer
10000035
Dokumentnummer
NOR12000674
alte Dokumentnummer
N1191910748Q
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)