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§ 4 ABD-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Betrieb von Dampfkesseln mit Fernüberwachung

§ 4

(1) Die Fernüberwachung von Dampfkesseln hat gemäßAnlage 2 zu erfolgen.

(2) Die hierbei eingesetzten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und die druckhaltenden Ausrüstungsteile sowie die damit gebildeten Baugruppen haben der DGVO zu entsprechen.

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