vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 4. Rückstellungsanspruchsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1961

§ 4

Die „Sammelstellen“ haben, soweit dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschehen ist, von der Einbringung eines Rückstellungsantrages jene Personen zu verständigen, von denen anzunehmen ist, daß sie die geschädigten Eigentümer sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)