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§ 4 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.8.1995

§ 4

(1) Kommt die Prüfstelle zur Überzeugung, daß ein Herausgabeanspruch besteht, so hat sie den Anmelder nach Ablauf der Anmeldefrist davon in Kenntnis zu setzen, daß sie seinen Anspruch anerkennt und zur Herausgabe des Kunst- und Kulturgutes nach Ablauf von drei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung bereit ist. Gleichzeitig sind dem Anmelder die Bedingungen gemäß Absatz 2 bekanntzugeben, unter denen der Gegenstand herausgegeben wird.

(2) Sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem Rechtsvorgänger im Zuge eines nichtigen, das herauszugebende Kunst- und Kulturgut betreffenden Rechtsgeschäftes Gegenleistungen zugekommen, so darf das Kunst- und Kulturgut nur Zug um Zug gegen Erstattung der Gegenleistung herausgegeben werden.

(3) Ansprüche aus Schäden, Verlusten und sonstigen Veränderungen am herauszugebenden Kunst- und Kulturgut, die bis zum Zeitpunkt der Herausgabe eingetreten sind, können gegen den Bund nicht geltend gemacht werden.

(4) Hat die Prüfstelle ihre Bereitschaft zur Herausgabe des Kunst- und Kulturgutes erklärt, so hat der Anspruchsberechtigte innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 mitzuteilen, wann und auf welche Weise das beanspruchte Gut ausgefolgt werden soll. Die Ausfolgung kann nur an dem Ort erfolgen, an dem sich das beanspruchte Gut befindet. Sie geht auf Kosten und Gefahr des Anspruchsberechtigten. Kommt der Prüfstelle innerhalb der genannten Frist keine derartige Mitteilung zu oder wird der beanspruchte Gegenstand zu dem vom Anspruchsberechtigten mitgeteilten Zeitpunkt nicht übernommen, so trägt der Anspruchsberechtigte nicht nur die Gefahr des weiteren Gewahrsams, sondern hat auch die notwendigen Barauslagen des Bundes zu ersetzen und eine Vergütung für die Aufbewahrung zu leisten.

(5) Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1990 über die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die sich im alleinigen Eigentum des Bundes befinden, sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/1918, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 605/1987 finden auf die Herausgabe, die freiwillige Veräußerung sowie die Ausfuhr von Gegenständen nach diesen Bundesgesetzen durch den Anspruchsberechtigten oder den unmittelbaren Erwerber im Zuge der Verwertung gemäß § 8 auf die Dauer von 25 Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

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