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§ 49a SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Generalrevision von Seilbahnen

§ 49a.

(Anm.: Abs. 1 bis 7 treten gleichzeitig mit der gemäß § 49a Abs. 8 erlassenen Verordnung in Kraft)

(8) Nähere Bestimmungen über die Fälligkeit, den Umfang und die Durchführung der Generalrevision sowie über die Anforderungen an die qualifizierten Prüfer oder Stellen für diese Überprüfung werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt. In dieser Verordnung können für Seilbahnen, die vor dem 3. Mai 2004 in Betrieb genommen wurden, abweichende Bestimmungen über den Zeitpunkt der erstmaligen Generalrevision gemäß Abs. 2 festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2024

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209294

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