Hilfeleistung in Notfällen.
§ 49.
(1) Müssen zur augenblicklichen Verhütung der Gefahr von Ufer- oder Dammbrüchen oder von Überschwemmungen schleunige Maßnahmen ergriffen werden, so sind auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde oder, bei Gefahr im Verzuge, des Bürgermeisters der bedrohten Gemeinde alle im Gemeindegebiete anwesenden tauglichen Personen zur unentgeltlichen Leistung von Diensten verpflichtet. In solchen Fällen müssen auch vorhandene Baustoffe und Geräte, die zur Bekämpfung der Gefahr erforderlich sind, gegen Entgelt (§ 117) abgegeben werden. Von den genannten Stellen können auch die benachbarten Gemeinden zur Leistung der erforderlichen Hilfe herangezogen werden.
(2) Die Gemeinde, der die Hilfe geleistet wurde, hat den Nachbargemeinden auf deren Verlangen die durch die Hilfeleistung erwachsenen baren Auslagen zu ersetzen. Der Anspruch hierauf ist bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach Beendigung der Hilfeleistung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen.
Schlagworte
Uferbruch
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR12143773
alte Dokumentnummer
N8199961501L
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