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§ 49 MTDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

EWR‑Anerkennung – Partieller Zugang

§ 49.

(1) Personen, die in einem anderen EWR‑Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet eines MTD‑Berufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung in dem entsprechenden MTD‑Beruf (partieller Berufszugang) von der / dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. die / der Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des entsprechenden MTDBerufs qualifiziert und berechtigt;
  2. 2. es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation der / des Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
  3. 3. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem entsprechenden MTDBeruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die Antragstellerin / den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten MTDBeruf in Österreich zu erlangen;
  4. 4. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom entsprechenden MTDBeruf erfassten Tätigkeiten trennen;
  5. 5. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

(2) § 44 Abs. 2 bis 10 ist anzuwenden.

(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

  1. 1. ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
  2. 2. die betroffenen Patientinnen / Patienten, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfängerinnen / Dienstleistungsempfänger eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264054

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