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§ 49 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Ausnahme von der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 49.

Auf Lehrer, die eine Leiterfunktion gemäß § 26a ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist § 45 nicht anzuwenden.

Schlagworte

Teilbeschäftigung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40145871

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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