Ausnahme von der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
§ 49.
Auf Lehrer, die eine Leiterfunktion gemäß § 26a ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist § 45 nicht anzuwenden.
Schlagworte
Teilbeschäftigung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40145871
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