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§ 49 HSWO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2021

Beurkundung des Wahlvorganges

§ 49.

(1) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift nach dem Muster derAnlage 11 zu erstellen und die Wahlergebnisse der Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretung und allenfalls der Studienvertretungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung im elektronischen Wahladministrationssystem einzutragen.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung des Wahlortes, des Wahllokales und die Wahltage,
  2. 2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission sowie der anwesenden Beobachterinnen und Beobachter,
  3. 3. die genaue Anzahl der für jedes Organ übernommenen amtlichen Stimmzettel,
  4. 4. die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung,
  5. 5. die allfälligen Beschlüsse der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählerinnen und Wählern zur Stimmabgabe (§ 43),
  6. 6. sonstige Beschlüsse der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson, Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels),
  7. 7. die Feststellungen der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission nach § 48 Abs. 2 und 3; wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, ist auch der Grund für die Ungültigkeit für jeden Stimmzettel anzuführen, sofern die Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission einen Stimmzettel nicht einstimmig als ungültig beurteilt.

(3) Der Niederschrift ist anzuschließen:

  1. 1. das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis in Papierform oder das ausgedruckte elektronische Wählerinnen- und Wählerverzeichnis,
  2. 2. das ausgedruckte elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis,
  3. 3. die ungültigen Stimmzettel, die in eigenen Umschlägen für jedes Organ getrennt mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
  4. 4. die gültigen Stimmzettel, die nach den wahlwerbenden Gruppen bzw. nach den Kandidatinnen und Kandidaten getrennt für jedes Organ mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern und Beobachterinnen und Beobachtern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der Grund anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt.

Schlagworte

Wählerinnenverzeichnis

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40231744

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