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§ 49 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Abstimmungen in der Delegiertenversammlung

§ 49

(1) Abstimmungen in der Delegiertenversammlung über Angelegenheiten des § 46 Abs. 3 Z 4, 5, 11 und 16 haben getrennt in den beiden Abteilungen stattzufinden. Ein Antrag ist angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen für den vorgelegten Antrag stimmt. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.

(2) In den Angelegenheiten des § 46 Abs. 3 Z 6, 7, 8, 9, 10 und 13 erfolgt die Abstimmung durch alle Delegierten gemeinsam. Für die Annahme eines Antrages reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.

(3) In den Angelegenheiten gemäß § 46 Abs. 3 Z 12 und 14 werden Beschlüsse nur innerhalb der jeweiligen Abteilung gefasst.

(4) Die Beschlussfassung über die Höhe der Funktionsgebühren gemäß § 46 Abs. 3 Z 15 erfolgt gemäß Abs. 2 mit der Maßgabe, dass für die Annahme des Antrags die Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig ist. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.

(5) Die Beschlussfassung über die Höhe der Funktionsgebühren gemäß § 46 Abs. 3 Z 15 erfolgt grundsätzlich ein Jahr vor Beginn der nächsten Funktionsperiode für diese. Erfolgt die Beschlussfassung über die Höhe der Funktionsgebühren nicht spätestens vor Beginn einer Funktionsperiode, so gelten die für die vorige Funktionsperiode festgesetzten Funktionsgebühren auch für die folgende Funktionsperiode.

(6) Für den Fall, dass für ein Kalenderjahr keine Beschlussfassung gemäß § 46 Abs. 3 Z 8 über die Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau vor Beginn des Kalenderjahres erfolgt, ist im Jänner des Kalenderjahres neuerlich eine Delegiertenversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung einzuberufen. Erfolgt auch in dieser Delegiertenversammlung keine Beschlussfassung, so wird die Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau binnen zwei Wochen vom Direktor der Gehaltskasse nach Beratungen mit dem Kontrollausschuss erstellt.

(7) Ein Exemplar der über den Verlauf der Delegiertenversammlung zu führenden Verhandlungsschrift ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen binnen vier Wochen vorzulegen. Aus der Verhandlungsschrift haben die Beschlussfähigkeit, die gefassten Beschlüsse und die Art ihres Zustandekommens ersichtlich zu sein.

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