Recht, Wasser zu schöpfen.
§ 496
Mit dem Rechte, fremdes Wasser zu schöpfen, wird auch der Zugang zu demselben gestattet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Recht, Wasser zu schöpfen.
§ 496
Mit dem Rechte, fremdes Wasser zu schöpfen, wird auch der Zugang zu demselben gestattet.
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