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§ 48e BRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Anfechtung der Errichtung

§ 48e.

(1) Die Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluß über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 48a Abs. 8) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der Konzernvertretung (§ 31a Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung) durch Klage bei Gericht angefochten werden.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

  1. 1. jeder im Konzern errichtete Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat, Konzernvertretung eines Teilkonzerns),
  2. 2. hinsichtlich des Beschlusses nach § 48a Abs. 8 auch jede in einem Organ nach Z 1 vertretene wahlwerbende Gruppe,
  3. 3. jedes von der Errichtung betroffene Konzernunternehmen.

(3) Ein Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere gegeben, wenn

  1. 1. im Zeitpunkt der Errichtung der Konzernvertretung kein Konzern nach § 48a Abs. 1 vorgelegen ist oder
  2. 2. die Errichtung nicht oder nur auf Grund unrichtiger Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer die nach § 48a Abs. 2 erforderliche Zustimmung erreicht hat oder
  3. 3. die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten unrichtig beschlossen worden ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 355/1974

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096919

alte Dokumentnummer

N6197420632L

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