Anfechtung der Errichtung
§ 48e.
(1) Die Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluß über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 48a Abs. 8) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der Konzernvertretung (§ 31a Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung) durch Klage bei Gericht angefochten werden.
(2) Anfechtungsberechtigt sind
- 1. jeder im Konzern errichtete Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat, Konzernvertretung eines Teilkonzerns),
- 2. hinsichtlich des Beschlusses nach § 48a Abs. 8 auch jede in einem Organ nach Z 1 vertretene wahlwerbende Gruppe,
- 3. jedes von der Errichtung betroffene Konzernunternehmen.
(3) Ein Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere gegeben, wenn
- 1. im Zeitpunkt der Errichtung der Konzernvertretung kein Konzern nach § 48a Abs. 1 vorgelegen ist oder
- 2. die Errichtung nicht oder nur auf Grund unrichtiger Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer die nach § 48a Abs. 2 erforderliche Zustimmung erreicht hat oder
- 3. die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten unrichtig beschlossen worden ist.
Schlagworte
BGBl. Nr. 355/1974
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096919
alte Dokumentnummer
N6197420632L
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