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§ 48a VwGVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2023

Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

§ 48a.

(1) § 25a ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. In der Ladung darf nur dann angeordnet werden, dass der Beschuldigte unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung teilzunehmen hat, wenn er auf das persönliche Erscheinen verzichtet hat.
  2. 2. Zeugen und Beteiligte, die vernommen werden sollen, sind möglichst persönlich vorzuladen, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet.

(2) Zeugen, die unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Verhandlung teilnehmen, sind nach dem Aufruf der Rechtssache bis zu ihrer Vernehmung von der Teilnahme auszuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

20008255

Dokumentnummer

NOR40254649

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