§ 48 SchUG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Verständigungspflichten

§ 48.

(1) Wenn es die Erziehungssituation erfordert, haben Klassenvorstand oder Schulleitung (die Abteilungsleitung) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen.

(2) Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, so hat die Schulleitung dies dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 mitzuteilen.

(3) Die Schulbehörde hat unverzüglich über den erfolgten Ausschluss von der Schule

  1. 1. von schulpflichtigen Kindern nach der Bestimmung des § 49 Abs. 1 Z 2 den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck der Abwägung eines allfälligen Handlungsbedarfes,
  2. 2. nach der Bestimmung des § 49 Abs. 1 Z 2 die für die Schule örtlich zuständige Landespolizeidirektion unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck einer allfälligen Einleitung einzelfallbezogener Maßnahmen wie insbesondere einer Normverdeutlichung gemäß § 38b des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, sowie
  3. 3. gegebenenfalls die für Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen zuständigen Behörden unter Anschluss des ergangenen rechtskräftigen Bescheides zum Zweck der Miteinbeziehung der Information in ein Verfahren gemäß §§ 11ff des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005,
  1. zu informieren. Dabei sind der Name der Schülerin bzw. des Schülers sowie ihrer bzw. seiner Erziehungsberechtigten, die Wohnadresse, die Schule des Ausschlusses, der Sachverhalt, der Ausschlussgrund und das Datum des Ausschlusses zu verarbeiten.

Schlagworte

Aufenthaltsbewilligung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40273729

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