Verständigungspflichten der Schule
§ 48.
Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40163296
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
