vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 48 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Urlaub

§ 48

(1) Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 200 Stunden und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 240 Stunden.

(2) Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Dienstjahres im Verhältnis zu der im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Dienstjahres. Der Urlaubsanspruch wird durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, nicht verkürzt, sofern nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt wird.

(3) Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorangegangenen Dienst(Lehr)verhältnissen zum Bund zurückgelegt hat, gelten für die Erfüllung der Wartezeit, die Bemessung des Urlaubsausmaßes und die Berechnung des Urlaubsjahres als Dienstzeiten.

(4) Anstelle des Dienstjahres kann durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung das Kalenderjahr als Urlaubsjahr festgelegt werden. Solche Vereinbarungen können unbeschadet der Bestimmung des § 89 vorsehen, daß

  1. 1. Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufenden Urlaubsjahr begründet wurde und welche die Wartezeit zu Beginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, für jeden begonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubes erhalten; ist die Wartezeit erfüllt, gebührt der volle Urlaub;
  2. 2. ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt, in das (in den) der überwiegende Teil des Dienstjahres fällt;
  3. 3. die Ansprüche der Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis zu Beginn des neuen Urlaubsjahres mindestens ein Jahr gedauert hat, für den Umstellungszeitraum gesondert berechnet werden. Umstellungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres oder des sonstigen vereinbarten Jahreszeitraumes. Jedenfalls muß dem Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen. Auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein für das Dienstjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.

(5) Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1970 haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub im Ausmaß von 20 Stunden.

(6) Das in den Abs. 1 bis 5 ausgedrückte Urlaubsausmaß

  1. 1. erhöht sich entsprechend, wenn der Dienstnehmer einer verlängerten Arbeitszeit im Sinne des § 37 Abs. 5 unterliegt,
  2. 2. vermindert sich entsprechend, wenn der Dienstnehmer nicht vollbeschäftigt ist.

(7) Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 6 Z 1 oder 2 ist das gemäß Abs. 1 bis 6 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Dienstjahr entsprechend dem über das gesamte Dienstjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verjährte Ansprüche auf Urlaub aus vorangegangenen Dienstjahren bleiben davon unberührt.

(8) Dem Dienstnehmer sind für die Zeit seines Urlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum aufgrund der sich aus der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ergebenden Arbeitszeit Arbeit zu leisten hätte.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte