vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 48 AMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2022

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Sanktionen

§ 48.

Wird eine klinische Prüfung ohne Genehmigung (§ 31 Abs. 2) durchgeführt, dürfen die gewonnenen Daten nicht entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weitergegeben und nicht im Rahmen eines Zulassungsverfahrens verwendet werden. Bereits erfolgte Publikationen müssen mit einem Hinweis auf die Unrechtmäßigkeit der Datenerhebung versehen werden.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40241772

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)