§ 486a.
Die Vorschriften der § 485 und § 486 Abs. 1 Z 3 dieses Gesetzbuches finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 486a.
Die Vorschriften der § 485 und § 486 Abs. 1 Z 3 dieses Gesetzbuches finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)