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§ 47a AMFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 47a

Beihilfen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung an Unternehmen gewährt werden, stellen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, dar.

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