6. Hauptstück
Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen
§ 47.
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20013065
Dokumentnummer
NOR40273908
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