§ 47 NISG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

6. Hauptstück

Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen

§ 47.

Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273908

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