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§ 47 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Sonstiges

§ 47.

(1) Lagerräume oder Lagerkammern sowie Manipulationsräume oder Manipulationskammern dürfen nur mit Schuhwerk und Kleidung mit antistatischen Eigenschaften betreten werden.

(2) Einrichtungen und Arbeitsmittel in Räumen (Kammern), in denen Schwarzpulver gelagert, transportiert oder gehandhabt wird, haben aus funkenarmem Material zu bestehen.

(3) Bei Türanschlägen sind Maßnahmen zu treffen, die einen direkten Kontakt von metallischen Teilen verhindern (etwa durch Gummidichtung).

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135456

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