vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 476 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1939

§ 476.

Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert, während sich das Schiff auf der Reise befindet, so ist im Verhältnisse zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber in Ermangelung einer anderen Vereinbarung anzunehmen, daß dem Erwerber der Gewinn der laufenden Reise gebühre oder der Verlust der laufenden Reise zur Last falle.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)