vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 475 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Nicht ins Nc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N) gehörige Sachen

§ 475

Anfragen von Behörden oder Parteien über das Ergebnis eines Verfahrens, über den Stand einer Rechtsache usw. sind, soweit sie nicht ins Jv-Register einzutragen sind, in der Regel zu den Akten dieser Sache zu nehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)