Siebentes Hauptstück
Von Dienstbarkeiten (Servituten) Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit
§ 472.
Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigenthümer verbunden, zum Vortheile eines Andern in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.
Schlagworte
Eigentümer, Vorteil
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018200
alte Dokumentnummer
N2181110681Z
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