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§ 471j ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Pensionsversicherungszugehörigkeit

§ 471j.

Die versicherte Person ist der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig, es sei denn, daß sie

  1. 1. bereits auf Grund einer Vollversicherung oder
  2. 2. auf Grund aller geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr

    der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig ist. Im Fall der Z 1 ist sie dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in dem die Pflichtversicherung auf Grund des Hauptberufes oder der Hauptquelle ihrer Einnahmen besteht. Im Fall der Z 2 bleibt sie der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig.

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