Amtssprache
§ 46a
Die Amtssprache des Schiedsgerichtes ist deutsch. Die Parteien haben sich dieser Sprache bei allen schriftlichen Eingaben und bei mündlichen Verhandlungen zu bedienen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Amtssprache
§ 46a
Die Amtssprache des Schiedsgerichtes ist deutsch. Die Parteien haben sich dieser Sprache bei allen schriftlichen Eingaben und bei mündlichen Verhandlungen zu bedienen.
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