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§ 46 SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Verweisungen

§ 46

(1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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